Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43Artikel eins, Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
15.03.1990
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 43. Vorgang nach Ausstellung der WahlkartenParagraph 43, Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
(1)Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(2)Absatz 2,Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(3)Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 42 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 42, Absatz eins, vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 59, 74 und 74a angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 62a, 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften.Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den Paragraphen 59, 74 und 74 a angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die Paragraphen 62 a, 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12013131
Alte Dokumentnummer
N1199010823H